Satzung

Satzung des Vereins "Naturkinder Achberg"

            

 

 Inhalt/ Übersicht

 §1           Name und Sitz

 §2           Zweck des Vereins

 §3           Gemeinnützigkeit

 §4           Mitgliedschaft

 §5           Beiträge, Vereinsvermögen

 §6           Organe des Vereins

 §7           Mitgliederversammlung

 §8           Vorstand

 §9           Geschäftsjahr und Rechnungslegung

 §10        Auflösung des Vereins

 §11        Allgemeines

 §12        Salvatorische Klausel

 

 Präambel

 Alle Bezeichnungen sind in der männlichen Form benannt. Sie gelten ebenso für weibliche

 Personen.

 

 §1 Name und Sitz

 

 Der Verein führt den Namen "Naturkinder Achberg e.V.".

 Er hat seinen Sitz in Achberg.

 Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

  

 §2 Zweck des Vereins

 

 (1)       Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung durch naturnahe, theoretische und praktische pädagogische Arbeit mit Kindern. Dabei ist die Tätigkeit des Vereins folgenden pädagogischen Grundsätzen verpflichtet:

 

 ·          Förderung des achtsamen Umgangs mit Menschen, Tieren, der Natur und der Schöpfung

 ·          Förderung einer nachhaltigen Lebensweise und einem Haushalten mit den natürlichen Ressourcen

 ·          Ermöglichung von Einblicken in die bäuerliche Arbeitswelt, Landwirtschaft und Hauswirtschaft

 ·          Ermöglichung und Förderung vielfältiger Begegnungen und achtsamen Kontakt zwischen Mensch und Tier

 ·          Ermöglichung und Förderung naturbezogener von Veranstaltungen für Kinder und Erwachsene zur Vermittlung ökologischer Themen

 ·          Vermittlung von Werten, Normen und respektvollem Umgang mit der Schöpfung

 

 

 (2)    Zur Verwirklichung des Satzungszwecks soll eine selbstverwaltete Kindertagesstätte unterhalten werden. Die Selbstverwaltung erstreckt sich auf alle Angelegenheiten der Kindertagesstätte und hat zum Ziel Kindern einen Lernort für ein naturnahes Erleben von Natur und Landwirtschaft zu bieten. Durch zusätzliche spezifische Angebote sollen den Eltern und der Öffentlichkeit die Vereinsziele erlebbar und nähergebracht werden.

 

 

 §3 Gemeinnützigkeit

 

 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

 Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

 §4 Mitgliedschaft

 

 (1)     Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die den Zweck des Vereins unterstützt und dieser Satzung zustimmt. Eltern, deren Kinder in einer Einrichtung des Vereins betreut werden, können und sollen um einen Interessenskonflikt zu vermeiden Fördermitglied des Vereins werden können, sofern nicht ein wichtiger Grund die Ablehnung des Aufnahmeantrags rechtfertigt. Werden keine eigenen Kinder mehr in der Einrichtung betreut, kann die Mitgliedschaft in eine Vollmitgliedschaft umgewandelt werden.

 (2)     Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Diese Entscheidung ist zu dokumentieren. Gegen die Ablehnung, die schriftlich zu erfolgen hat, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die binnen eines Monats schriftlich an den Vorstand zu richten ist.

 (3)     Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Ausschluss.

 (4)     Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zum Ende des laufenden Monats durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand möglich.

 (5)     Ein Ausschluss kann nur aus einem wichtigen Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind:

 ·          ein schwerwiegender Verstoß gegen die Ziele und Interessen des Vereins

 ·          Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr, die trotz Mahnung nicht gezahlt wurden

 (6)     Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von 8 Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über die die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.

 (7)     Es gibt im Verein Vollmitglieder und Fördermitglieder. Fördermitglieder haben bei Mitgliederversammlungen kein aktives Stimmrecht in vereinsrelevanten Angelegenheiten.

 

 §5 Beiträge, Vereinsvermögen

 

 Über die Höhe und Fälligkeit der Beiträge entscheidet die Mitgliederversammlung.

 Die Beiträge werden mittels Lastschriftverfahren (SEPA) eingezogen.

 Der Verein kann im Rahmen seines Zweckes auch Eigentum erwerben, den Mitgliedern stehen jedoch keine Anteile am Vereinsvermögen zu.

 

 

 §6 Organe des Vereins

 

 (1)     Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

 

 

 §7 Mitgliederversammlung

 

 (1)     Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Organ des Vereins. Sie entscheidet zum Beispiel über:

 §   die Aufgaben und Tätigkeitsfelder des Vereins,

 §   die grundsätzliche pädagogische Ausrichtung der vom Verein betriebenen Kindertagesstätte,

 §   die Wahl, Abwahl und Entlastung des Vorstandes,

 §   den jährlichen, vom Vorstand vorzulegenden Haushaltsplan,

 §   die zu erhebenden Beiträge,

 §   Satzungsänderungen,

 §   die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern im Streitfall und

 §   die Auflösung des Vereins.

 

 (2)     Zur Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes sind ihr insbesondere der Jahresabschluss und der Jahresbericht vorzulegen. Zur Prüfung der Rechnungsführung wählt sie einen Kassenprüfer, der nicht dem Vorstand angehören darf. Dieser hat jederzeit das Recht, die Buchführung zu prüfen und in der Mitgliederversammlung hierüber Bericht zu erstatten.

 

 (3)     Mindestens einmal im Jahr, in der Regel im 2. Quartal, findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Die Einberufung der Versammlung erfolgt schriftlich via E-Mail durch den Vorsitzenden oder die Stellvertreter mit einer Frist von 4 Wochen unter Angabe der Tagesordnung. Falls ein Mitglied nicht im Besitz einer E-Mail Adresse ist, erfolgt die Mitteilung schriftlich. Für die Frist der Einberufung ist der Versand der E-Mail bzw. das Poststempeldatum bei Brief maßgebend. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannte Anschrift gerichtet war.

 

 (4)     Der Vorstand ist zur unverzüglichen Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich verlangt.

 

 (5)     Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von 4 Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig.

 

 (6)     Anträge über die  Abwahl des Vorstandes, über die Änderung der Satzung einschließlich der Änderung des Vereinszwecks und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.

 

 (7)     Jedes Mitglied hat eine Stimme. Bei Abstimmungen entscheidet, sofern nicht anders bestimmt, die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Die Abwahl des Vorstandes und Satzungsänderungen können nur mit Zweidrittelmehrheit der Anwesenden beschlossen werden.

 

 (8)     Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

 

 

 §8 Vorstand

 

 (2)     Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Mitgliedern des Vereins, davon kann maximal eine Person Angestellte/r des Vereins sein.

 (3)     Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. Tätigkeiten im Dienst des Vereins können im Rahmen des § 3 Nr. 26a Einkommenssteuergesetz (Ehrenamtspauschale) vergütet werden.

 (4)     Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt drei Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

 (5)     Der Vorstand leitet verantwortlich die Vereinsarbeit nach Maßgabe dieser Satzung und der Ordnung, wie es der Vereinszweck erfordert. Er kann besondere Aufgaben unter seinen Mitgliedern verteilen oder Ausschüsse für deren Bearbeitung oder Vorbereitung einsetzen.

 (6)     Die Einladungen zu den Vorstandsitzungen erfolgen in Schriftform via E-Mail unter Einhaltung einer Einberufungsfrist von 7 Tagen. Eine Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden, die Zulassung von fachkundigen Gästen ist möglich. Diese haben kein Stimmrecht.

 (7)     Die Vorstandschaft beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Mitglieder anwesend sind oder schriftlich zustimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich festzuhalten und vom Protokollführer der Vorstandssitzung zu unterzeichnen.

 (8)     In dringenden Fällen kann die Abstimmung im Umlaufverfahren (d.h. schriftliche Zustimmung, auch per Fax oder E-Mail) erfolgen. Die Antwort hat hier innerhalb einer gesetzten Frist zu erfolgen. Bis Fristablauf nicht abgegebene Stimmen gelten als Enthaltung.

 (9)     Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Wahlzeit aus, ist der Vorstand berechtigt, ein kommissarisches Vorstandsmitglied zu berufen. Auf diese Weise bestimmte Vorstandsmitglieder bleiben bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt.

 (10)Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und die Stellvertreter. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt.

 (11)  Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

 

 

 §9 Geschäftsjahr und Rechnungslegung

 

 (1)     Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr endet am 31. Dezember des Gründungsjahres.

 (2)     Der Vorstand hat bis zum 30. April jeden Jahres für das vergangene Jahr den Jahresabschluss aufzustellen. Dieser ist vom Kassenprüfer zu prüfen. Über das Ergebnis der Prüfung ist der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

 

 

 §10 Auflösung des Vereins

 

 (1)     Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung  mit einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden Vereinsmitglieder beschlossen werden.

 (2)     Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Schulförderverein der Grundschule Achberg e.V , der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. Sollte dieser bei der Auflösung des Vereins nicht mehr existieren, fällt das Vereinsvermögen einem anderen gemeinnützigen Verein der Gemeinde Achberg zu, welcher das das Vermögen ebenfalls unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

 

 

 

 §11 Allgemeines

 

 Diese Satzung tritt nach Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

 

 Sofern vom Registergericht Teile der Satzung beanstandet werden ist der Vorstand berechtigt, die Behebung der Beanstandung vorzunehmen.

 

 

 

 § 12 Salvatorische Klausel

 

 Sollte eine Bestimmung dieser Satzung unwirksam sein oder unwirksam werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. Der Verein verpflichtet sich, anstelle der unwirksamen Bestimmung eine dieser Bestimmung möglichst nahekommende wirksame Regelung zu treffen

 

 

 Achberg, den 17.01.2018

 

 





Share by: